16.10.2018, 19:59 Uhr | CDU-Fraktion Schlangen

CDU Fragen zur Windenergieplanung
in der Gemeinde Schlangen

Noch in diesem Jahr sollen - oder müssen - vom Rat der Gemeinde Schlangen Beschlüsse zur Windenergie gefasst werden, die das landschaftliche Bild der Gemeinde nachhaltig verändern würden.

Lange hat die CDU-Fraktion 2018 auf eine Planung gewartet, die die Vorgaben des Rates vom Dezember 2017 auch umsetzt. Die in den letzten Ausschuss- und Ratssitzungen vorgestellte Planung wirft immer noch viele komplexe Fragen auf, die wir schriftlich an die Verwaltung gegeben haben und die Sie hier nachlesen können. Die CDU-Fraktion geht davon aus, dass sich die Planer kritischen Nachfragen nicht verschließen werden.
Denn es ergeben sich aus den vorgelegten Berichten und Plänen zur Windenergieplanung in der Gemeinde Schlangen zahlreiche weitere offene Punkte:

Unklarheiten bei allgemeinen Begründungen zur Planung:

1. Wenn bei einem Abstand von 1250 Metern ein Anteilswert von 8,3 % erreicht wird, dürfte dies ausreichend sein. (S.10 und Folie 29 des Vortrags)

2. Falls die Zahl nicht stimmt: Welcher Anteilswert wird bei einem Abstand von z.B. 1250 m tatsächlich erreicht?

3. Warum wird immer noch von einer Referenzanlage von ca. 150 Metern Höhe (Stand 2012) ausgegangen, obwohl die technische Entwicklung wesentlich weiter ist? Dies zeigen auch die konkreten Anträge für Anlagen in Schlangen. (S.26)

4. Auf den Suchgebieten sollen mindestens 3 Anlagen errichtet werden können, um eine Konzentrationswirkung zu erreichen. (S. 33) Wie können auf dem Suchgebiet I (ca. 12 ha)bei einem Raumbedarf von ca. 6-8 ha pro Anlage 3 Anlagen untergebracht werden? (vgl. auch unten )

5. Welche planerische Begründung rechtfertigt den schmalen Fortsatz des Gebietes IV in westliche Richtung („Schwalbenschwanz“)? Durch diesen Bereich, der teilweise nur wenige Meter breit ist wird keine Konzentrationswirkung erreicht. Im Gegensatz dazu entsteht vielmehr eine deutliche unerwünschte Riegelbildung, die insbesondere von den Ortsteilen Schlangen und Oesterholz wahrzunehmen ist und zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führt. Die SV haben bei den Anhörungen (auch der Bürger) wiederholt darauf hingewiesen, dass dieser Bereich problemlos entfallen kann. Die derzeitige optische Vorbelastung durch Anlagen auf dem Gebiet der Stadt Bad Lippspringe wird demnächst entfallen, da nach der jetzigen Planung der Stadt B.L. dort eine harte Tabuzone liegt und auch kein Repowering der mehr als 20 Jahre alten Anlagen möglich ist. (Plan S. 41)

6. Aus welchem Grund ist wiederholt das OVG Münster im Halterner Urteil unrichtig zitiert worden (3,4 % sind zu wenig), obwohl dies mehrfach besprochen wurde? (S. 43)

7. Woraus ergibt sich nach der Rechtsprechung und/oder der Fachliteratur, dass ein Wert von 8,3 % an der unteren Grenze des erforderlichen Wertes liegt? Ist dies die bloße Einschätzung der SV? Dabei sind wohl die Besonderheiten  der Gemeinde (Truppenübungsplatz, 52% Waldgebiete) konkreter zu werten. (S.44)

8. Warum berücksichtigt die Flächenberechnung für Schlangen nach den Vorgaben für die einzelnen Reg.Bezirke nicht den Umstand, dass durch den Truppenübungsplatz etwa die Hälfte des Gemeindegebietes für die Bürger gesperrt ist und nicht zur Verfügung steht, so dass allenfalls bei Schlangen von einem Anteil von ca. 40 Quadratkilometern auszugehen ist? Außerdem ist die entsprechende Flächenvorgabe im neuen Entwurf des LEP nicht mehr enthalten und kann somit wohl auch für die Zukunft keine Auswirkungen entfalten. (S.45)

Potenzialflächenanalyse


1. Warum wird das Ziel 5 der Regionalplanung noch als Grundlage der Planung angeführt, obwohl dies z.T. (Wald) durch die Rechtsprechung überholt ist? (S. 18)

2. Warum wurden nur Abstandsvergleiche für 800 und 900 Metern berechnet? Es wäre sachgerecht auch Berechnungsbeispiele für Abstände von z.B. 1100 oder 1200 Meter vorzunehmen. (S. 37,38)

3. Wie groß ist der Raumbedarf einer Referenzanlage in einem Windpark mit mehreren Anlagen? Kann man von der 5/3 Berechnung ausgehen? Je Gebiet sollen 3 Anlagen möglich sein. Dabei kommt es nicht auf die reine Grundfläche von ca. 0,8ha an. (S.50)

4. Welche Gebiete werden konkret in welcher Größenordnung bei einer Erweiterung des Vorsorgeabstandes bei der Wohnbebauung (WA und WR) auf 1500 Metern entsprechend den Vorgaben des neuen Entwurfs des LEP betroffen? (vgl. Karten S. 51/52)

5. Das Anhörungsverfahren für den neuen LEP ist bereits abgeschlossen. Wann ist mit dem entsprechenden Beschluss erfahrungsgemäß zu rechnen?

Wald nicht generell als harte Tabuzone?

Nach den Ausführungen des OVG NRW u.a. in dem „Halterner Urteil“ und im „Bad Wünnenberg Urteil“ kann Wald nicht generell als harte Tabuzone zugrunde gelegt werden, wie dies die Planer bisher gemacht hatten, da auch in Waldgebieten grundsätzlich ein Bau von Windkraftanlagen (WEA) möglich ist.
Aus den Regelungen im neuen Windenergieerlass von Mai 2018 (u.a. 3.2.4.1, 4.3.3 und 8.2.2.4) ergibt sich, dass Waldgebiete, insbesondere wenn sie auch gleichzeitig Bereiche zum Schutz der Natur (BSN Flächen) sind und damit wegen der Bedeutung auch keine Waldumwandlungsgenehmigungen zu erwarten sind, als harte Tabuzonen anzusehen sind. Dort können auf Dauer keine WEA errichtet werden.

Hieraus ergeben sich nachfolgende Fragen:

1. Wie groß ist das Waldgebiet, das nunmehr als Potenzialfläche zusätzlich zu der früheren Planung hinzugefügt wurde. (Stufe I) Wünschenswert ist eine Karte in der die möglichen Konzentrationszonen im Wald dargestellt sind.

2. Wie groß ist das Waldgebiet, das als weiche Tabuzone wieder aus der Potenzialfläche herausgenommen wurde (Stufe II)? (Die Werte können nicht identisch sein, da nunmehr frühere Waldbereiche auch als Konzentrationszone ausgewiesen wurden)

3. Handelt es sich bei den Waldgebieten, die nunmehr als Potenzialflächen ausgewiesen werden, insgesamt auch zusätzlich um BSN-Flächen?

4. Wie groß ist, falls dies nicht der Fall ist, der Anteil der BSN-Flächen am Waldbereich und wie groß ist der Waldbereich der nicht zusätzlich unter BSN Schutz steht?

5. Für welche Waldbereiche der jetzt ausgewiesenen Potenzialfläche sind die erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigungen überhaupt zu erwarten, insbesondere wenn sie forstwirtschaftlich genutzt werden? Sind entsprechende Anfragen bei der Forstbehörde gestellt worden und welche Ergebnisse hatten sie?

6. Sind die als weiche Tabuzonen ausgewiesenen Waldflächen insgesamt ökologisch als besonders wertvoll einzustufen, oder befinden sich darunter auch Flächen, die von einem Sturm beschädigt wurden oder die nur strukturarmen Nadelwald aufweisen? Wie groß sind ggfls. diese Flächen und wo liegen sie (Karte zum Prot. zu klein)?

7. Wie groß ist die Fläche um die die bisherige Potenzialfläche durch die Bewertung eines Schutzabstandes von 300 Metern um Wohnbauflächen als harte Tabuzone verkleinert wurde?

Gutachten Schwarzstorch:


1. Ist der Bauplatz, ehem. Stadtwerke Detmold, der auf einer Fläche der Gemeinde Schlagen steht, durch die neuen Erkenntnisse zum Artenschutz (s. SZ 19.08.2018) gefährdet?
2. Gibt es dort mittlerweile vertragliche Vereinbarungen der Gemeinde Schlangen mit potentiellen Bauträgern/Investoren?
3. Sollte es dort einen Bauträger geben, wie ist das Risiko einer festgestellten Nichtbebaubarkeit abgesichert?



CDU-Fraktion Schlangen